Mit den Referentenentwürfen vom 4. Mai 2026 hat das Bundesministerium für Verkehr ein umfassendes Modernisierungspaket für die deutsche Fahrschulbranche vorgelegt. Vollständige Digitalisierung des Theorieunterrichts, kompetenzorientierte Praxis, gesetzliche Anerkennung von Simulationen, Wegfall überholter Raum- und Lehrmittelpflichten – das ist sachgerecht, EU-konform und verkehrspolitisch überfällig.
An einigen Stellen aber bleibt die Reform hinter ihrer eigenen Logik zurück. Es besteht die Chance, das Reformvorhaben durch wenige kleine Änderungen wesentlich effizienter zu machen. Aus der Perspektive zweier unmittelbar betroffener Marktteilnehmer haben wir acht konkrete Formulierungsvorschläge in die Referentenentwürfe eingebracht – drei davon als politische Schwerpunkte, fünf weitere als technische Anpassungen.
Politische Schwerpunkte
Drei Schwerpunkte
Die 32-Stunden-Wochenpflicht in der Fahrlehrerausbildung muss fallen
Die Reform öffnet die Schüler-Theorie konsequent: § 3 Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung-neu erlaubt Theorieunterricht künftig in Präsenz, digital synchron, digital asynchron oder in beliebigen Kombinationen – die Wahl des Lernformats liegt sogar ausdrücklich beim Fahrschüler selbst. Bei der Fahrlehrer-Ausbildung jedoch verlangt § 2 Absatz 2 Satz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung weiterhin 32 Unterrichtseinheiten pro Woche – eine faktische Vollzeit-Verfügbarkeit. Damit bleibt die digitale Öffnung für Berufstätige im Quereinstieg praktisch unwirksam.
Genau die Menschen, die den seit Jahren strukturellen Fahrlehrermangel beheben könnten – Quereinsteiger aus Handwerk, Logistik und öffentlichem Dienst, Schichtarbeitende, Eltern in der Familienphase, Wiedereinsteigende – bleiben ausgeschlossen. Mit der Streichung der starren Wochenpflicht öffnen sich erstmals berufsbegleitende Block- und Wochenendformate.
Klarstellung zugunsten berufsbegleitender Blockformate
Komplementär zur Streichung der Wochenpflicht schlagen wir vor, in § 1 Absatz 1 FahrlAusbV ausdrücklich klarzustellen, dass die Fahrlehrerausbildung zusammenhängend, geblockt oder berufsbegleitend in Wochenend- oder Abendformaten erfolgen kann. Das schafft Auslegungssicherheit gegenüber Aufsichtsbehörden und macht den Fahrlehrerschein endlich für Berufstätige zugänglich, die ihn neben einer bestehenden Tätigkeit erwerben wollen.
Modernisierung der Zweigstellenregelung
§ 27 FahrlG stammt aus einer Zeit ohne digitale Aufsichtsstrukturen und macht zwei Dinge gleichzeitig: Er behandelt jeden Schüler-Berührungspunkt als erlaubnispflichtigen Standort und begrenzt die Anzahl solcher Standorte auf zehn pro Fahrschule. Beides ist heute sachlich überholt.
Wir schlagen zwei Anpassungen vor: Eine Zweigstellenerlaubnis sollte nur noch dort erforderlich sein, wo theoretischer Unterricht in Präsenz oder simulationsgestützte praktische Ausbildung tatsächlich stattfindet – reine Anmelde-, Beratungs- oder Streamingstandorte fallen nicht mehr darunter. Zugleich muss die starre Filialobergrenze fallen, weil die Aufsichtsmechanismen, die historisch dahinterstanden, mit Transparenzregister, digitaler Aufzeichnungspflicht und Kooperationsregeln längst durch wirksamere Instrumente ersetzt sind.
Technische Anpassungen
Fünf weitere Anpassungen
Differenzierung des absoluten Simulator-Verbots in der 96.01-Schulung
Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2025/2205 stellt fest, dass der Einsatz von Simulatoren nützlich sein könne, um wichtige Fahrfähigkeiten zu verbessern – ausdrücklich „für die Reaktion auf ungünstige Bedingungen und Notfallszenarien". Trotzdem schließt der deutsche Entwurf Simulatoren in der Schulung von Einsatzfahrzeugen pauschal aus. Eine Klarstellung auf bis zu vier Stunden simulationsgestützter Schulung von Notfallszenarien beseitigt das nationale Gold-Plating und verbessert die Sicherheit der Schulung – Notfallübungen mit echten Sondersignalrechten sind im Realverkehr kaum sicher reproduzierbar.
Mindeststandard für die digitale Dokumentation der fahrpraktischen Ausbildung
Die Reform verlagert mehr Verantwortung auf den Fahrlehrer, etwa bei der Bemessung der Sonderfahrten am individuellen Ausbildungsstand. Damit muss die Dokumentation, die diese Verantwortung absichert, bundeseinheitlich, manipulationssicher und behördlich auditierbar sein. Wir schlagen einen Mindeststandard für die digitale Dokumentation in einem revisionssicheren System vor – mit Mitführungs- und Aushändigungspflicht und Sanktion für fehlende Dokumentation. Das schützt seriöse Fahrschulen vor Wettbewerbsverzerrung durch Schein-Stunden.
Räumliche Flexibilisierung der Fahrlehrer-Erstausbildung
Die Präsenzteile der Fahrlehrer-Erstausbildung sollten auch in kooperierenden Fahrschulen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden dürfen. Das ermöglicht regional verteilte Ausbildungsangebote ohne starre Bindung an die Räume der Fahrlehrerausbildungsstätte und ist konsistent zur neuen Kooperationsregel des § 20 FahrlG.
Klarstellung „ganz oder teilweise" in der Kooperationsregelung
In § 18 FahrlG und § 6 DV-FahrlG sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass einzelne Ausbildungsbestandteile vollständig auf kooperierende Fahrschulen übertragen werden dürfen. Das schafft Rechtssicherheit für praxistaugliche Kooperationsmodelle.
Anzeigepflicht für die Nutzung weiterer Unterrichtsräume
§ 41 Satz 1 FahrlG, der die Anzeigepflichten der Fahrlehrerausbildungsstätte regelt, sollte um eine ausdrückliche Anzeigepflicht für die „Nutzung weiterer Unterrichtsräume an anderen Standorten" ergänzt werden. Diese Klarstellung ergänzt die räumliche Flexibilisierung in Punkt 6 systematisch: Wenn Fahrlehrerausbildungsstätten ihre Präsenzteile in kooperierenden Fahrschulen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten erbringen dürfen, sollte diese Nutzung der Aufsichtsbehörde auch transparent angezeigt werden.
Was jetzt zu tun ist
Die acht Vorschläge sind nicht ideologisch, sondern handwerklich. Sie folgen der eigenen Logik des Bundesministeriums und schließen Lücken, die nicht aus sachlichen Gründen offen geblieben sind. Wir haben unsere Stellungnahme dem Bundesministerium für Verkehr, Mitgliedern des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages sowie Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder als fachlichen Beitrag übermittelt.
Wir bitten Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, diese Punkte in der weiteren Beratung zu prüfen und sich für eine Reform einzusetzen, die ihre eigene Wirkung entfaltet – zum Wohle der Fahrschüler, der Verkehrssicherheit und einer seit Jahrzehnten reformunwilligen Branche.
